Die Regeln für das Bankwesen in der EU wurden unter der Richtlinie 2000/12/EC vom 20. März 2000 zusammengefasst. Wie in früheren Richtlinien auch, bleibt unter dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung die Freiheit für Kreditinstitute, die in einem EU-Mitgliedsland gegründet und zugelassen wurden, ohne zusätzliche Genehmigung die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Bankgeschäfte ganz oder teilweise durch die Eröffnung von Filialen auch in anderen Ländern durchzuführen. Die Richtlinie ermöglicht es den Banken in der EU, in einem breiten Spektrum von Produkten oder mit anderen Worten, in einem auf internationaler Ebene "Universalbanking" genannten Modell tätig zu sein, angefangen von der Annahme von Einlagen bis zur Kreditvergabe, von Finanzleasing bis hin zu Überweisungen und von Vermittlungsgeschäften bis hin zu Safe-Box-Services.
Die rechtlichen Grundlagen des Bankensystems in der Türkei wurden dagegen mit dem "Gesetz zum Schutz der Einlagen Nr. 2243", das 1936 verabschiedet wurde, gelegt. In der Zeit nach 1980, als restriktive Regelungen aufgehoben wurden und eine Liberalisierung in der Wirtschaft stattfand, fanden bedeutende Entwicklungen im Bankensystem statt, nachdem auch die Zinssätze freigegeben und das Kapitalmarktrecht verabschiedet wurden. Mit dem Inkrafttreten des Bankengesetzes Nr. 4389 im Juni 1999 wurde die Regulierung und Überwachung des Sektors der Bankaufsichts- und Regulierungsbehörde (BDDK) übertragen, die über finanzielle und administrative Autonomie verfügt. Diese Behörde erhielt die Befugnis, über die Inbetriebnahme von Banken, die Überwachung, Prüfung und gegebenenfalls die Beendigung ihrer Aktivitäten zu entscheiden. Durch diese Maßnahmen wurden die Betriebsregeln des türkischen Bankensystems an die Entscheidungen des Basler Ausschusses, an die Richtlinien der Europäischen Union und an die internationalen Praktiken in diesem Bereich angenähert.